Konkursbegehren

Frühestens nach 20 Tagen seit der Zustellung der Konkursandrohung an die/den Schuldner/in kann die/der Gläubiger die Konkurseröffnung verlangen. Beim zuständigen Einzelgericht am Bezirksgericht muss ein Konkursbegehren gestellt und den Zahlungsbefehl und die Konkursandrohung beigelegt werden. Das Recht zur Stellung des Konkursbegehrens erlischt 15 Monate nach der Zustellung des Zahlungsbefehls an die/den Schuldner/in. Ist Rechtsvorschlag erhoben worden, so steht diese Frist zwischen der Einleitung und der Erledigung eines dadurch veranlassten gerichtlichen Verfahrens still.