Veranstaltung mit max. 100 Personen, Gesuch um Erteilung einer Bewilligung

Gemäss § 2 des Gastgewerbegesetzes benötigt eine Bewilligung,

  • wer an allgemein zugänglichen Örtlichkeiten mit Erwerbsabsichten, die nicht gewinnstrebend sein müssen, Speisen und Getränke zum Genuss an Ort und Stelle verabreicht
  • wer den Handel mit alkoholhaltigen Getränken im Klein- und Mittelverkauf betreibt.


Bei Veranstaltungen mit max. 100 Besuchern ist mit der Gemeindepolizei zwecks eventueller Einreichung eines Verkehrskonzeptes Kontakt aufzunehmen.

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