Rechtsvorschlag

Nach schweizerischem Recht kann gegen jede Person eine Betreibung eingeleitet werden, ohne dass die geltend gemachte Forderung bewiesen oder vom/von der Schuldner/in anerkannt ist. Die betriebene Person muss daher die Möglichkeit haben, eine ihrer Ansicht nach ungerechtfertigte Betreibung zu bestreiten. Dazu dient der Rechtsvorschlag. Damit wird die Betreibung solange gestoppt, bis der Rechtsvorschlag beseitigt ist.

 

Vorgehen Rechtsvorschlag

Will die betriebene Person Rechtsvorschlag erheben, so hat sie dies sofort dem Überbringer des Zahlungsbefehls oder innert zehn Tagen nach der Zustellung dem Betreibungsamt mündlich oder schriftlich zu erklären. Ein Rechtsvorschlag gilt als rechtzeitig erhoben, wenn er am letzten Tag der Frist bei einer Schweizer Poststelle aufgegeben wird. Es empfiehlt sich aus Beweisgründen, den Rechtsvorschlag schriftlich geltend zu machen.

Will der Betriebene nur einen Teil der Schuld bestreiten, so hat er die Teilsumme genau und unmissverständlich zu nennen.

Der Rechtsvorschlag kann von jeder legitimierten Person, an die der Zahlungsbefehl zugestellt werden darf, erhoben werden.

Grundsätzlich muss ein Rechtsvorschlag nicht begründet werden. Wird trotzdem ein Grund genannt, so verzichtet die betriebene Person damit nicht auf weitere Einreden in einem späteren Rechtsverfahren.

Wird eine Betreibung auf Faust- oder Grundpfandverwertung eingeleitet, so kann die betriebene Person sowohl die Forderung als auch das Pfandrecht einzeln bestreiten. Anerkennt sie die Forderung und will sie nur das Pfandrecht bestreiten, so muss sie dies in ihrem Rechtsvorschlag entsprechend erklären. Andernfalls gelten die Forderung und das Pfandrecht als bestritten.

 

Frist Wechselbetreibung

In der Wechselbetreibung gilt für den Rechtsvorschlag eine Frist von fünf Tagen seit der Zustellung des Zahlungsbefehls. Die betriebene Person muss den Rechtsvorschlag schriftlich erheben und sie muss dabei darlegen, dass eine der Voraussetzungen nach Art. 182 SchKG erfüllt ist. Das Betreibungsamt legt den Rechtsvorschlag unverzüglich dem zuständigen Einzelgericht am Bezirksgericht vor. Dieses lädt die Parteien vor und entscheidet, auch in ihrer Abwesenheit, innert zehn Tagen nach Erhalt des Rechtsvorschlages.

Auf Verlangen bescheinigt das Betreibungsamt die Einreichung des Rechtsvorschlages gebührenfrei.

 

Rechtsvorschlag mangels neuen Vermögens

Wird eine Forderung betrieben, für welche ein Konkursverlustschein besteht oder welche in einem früher durchgeführten Konkursverfahren nicht geltend gemacht wurde, so kann der/die Schuldner/in Rechtsvorschlag mangels neuen Vermögens erheben. Damit macht er/sie geltend, nicht zu neuem Vermögen gekommen zu sein und auch kein solches bilden zu können. Das Betreibungsamt informiert den/die Gläubiger/in über den "Rechtsvorschlag mangels neuen Vermögens" und hat die Pflicht, den Rechtsvorschlag an das zuständige Einzelgericht am Bezirksgericht weiterzuleiten.

 

Rechtsvorschlagsbeseitigung

Grundsätzlich hat das Zivilgericht über eine Beseitigung des Rechtsvorschlages zu urteilen. Das Verfahren wird durch ein Schlichtungsgesuch beim zuständigen Friedensrichteramt eingeleitet, in der Regel am Wohnsitz der/des Beklagten.

Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Urteil, auf einer rechtskräftigen Verfügung einer Amtsstelle, auf einer öffentlichen Urkunde oder auf einer durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung, so kann der Gläubiger die Rechtsöffnung beantragen. Ein entsprechendes Rechtsöffnungsbegehren wäre beim zuständigen Einzelgericht am Bezirksgericht zu stellen.