Gerichtliches Verbot

Nach Art. 258 ff. ZPO werden  gerichtliche Verbote zum Schutz des Grundeigentums erlassen, wenn der/die Klagende sein/ihr  Recht und die Störung desselben glaubhaft macht. Das gerichtliche Verbot hat seine Rechtsgrundlage im Privatrecht und dient dem Schutz des Privateigentums. Es verhilft dem/der Eigentümer/in, den Kreis der Personen, die ein Grundstück benützen dürfen, einzuengen oder die Art der Benützung einzuschränken. Das Verbot richtet sich gegen einen unbestimmten Personenkreis, kann aber auch gewisse Ausnahmen zugunsten Dritter (Bewohnende einer Liegenschaft, Mieter/in privater Parkplätze, Zubringerdienst gestattet etc.) vorsehen. Gemäss § 147 Abs. 1 lit. a. des zürcherischen Gesetzes über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess (GOG), kann der Gemeindeammann/Stadtammann mit der eigentlichen „Umsetzung“ des gerichtlichen bzw. amtlichen Verbotes beauftragt werden.

Bevor ein amtliches Verbot durch das Gemeindeammannamt Küsnacht-Zollikon-Zumikon angebracht werden kann, müssen Gesuchstellende ein begründetes Gesuch in Papierform oder elektronisch an den Einzelrichter im summarischen Verfahren des Bezirksgerichts Meilen stellen. Weitere Informationen: gerichte-zh.ch