Stimmrechtsrekurs im Nachgang zur Gemeindeversammlung vom 4. Dezember 2024

18. Dezember 2024
Gegen den Beschluss der Gemeindeversammlung zum Geschäft "Trichtenhausermühle Zollikerberg: Ermächtigung zum Abschluss eines Vertrages betreffend Weiterführung eines Restaurationsbetriebs und Bewilligung Ausgabenkredit von 1,5 Millionen Franken wurde ein Rekurs in Stimmrechtssachen beim Bezirksrat Meilen eingereicht.

Die Diskussionen um das Restaurant Trichtenhausermühle begannen, als die Eigentümer bekannt gaben, die Liegenschaft in ein Mehrfamilienhaus umbauen zu wollen. Eine Einzelinitiative des Quartiervereins Zollikerberg forderte daraufhin, dass die Gemeinde direkt oder indirekt sicherstellt, das Restaurant Trichtenhausermühle mit Saal für die Bevölkerung zu erhalten. Diese Einzelinitiative wurde an der Gemeindeversammlung vom 14 Juni 2023 angenommen. Daraufhin erarbeitete der Gemeinderat eine Lösung: Die Eigentümer verpflichten sich, die Liegenschaft zu sanieren und anschliessend darin 30 Jahre lang einen Restaurationsbetrieb zu betreiben bzw. betreiben zu lassen. Im Gegenzug bezahlt die Gemeinde 50'000 Franken pro Betriebsjahr, insgesamt 1,5 Mio. Franken. Die Gemeindeversammlung vom 4. Dezember 2024 stimmte diesem Vorschlag zu.

Gegen diesen Beschluss der Gemeindeversammlung ist nun im Nachgang ein Rekurs in Stimmrechtssachen beim Bezirksrat Meilen eingegangen. Darin wird moniert, die Finanzierung privater Projekte sei nicht Aufgabe der öffentlichen Hand. Zudem sei die Zuständigkeit der Gemeinde durch das Gesetz abschliessend geregelt. Die Gemeindeversammlung sei deshalb nicht befugt, diese im Gesetz festgelegte Kompetenz zu erweitern. Der Stimmrechtsrekurs verlangt, das Resultat der Abstimmung als nichtig zu erklären.

In seiner Stellungnahme beantragt der Gemeinderat, auf den Rekurs nicht einzutreten, da der Rekurrent keine Verletzung von Verfahrensvorschriften vorgebracht hat. Sollte der Bezirksrat dennoch auf den Rekurs eintreten, weist der Gemeinderat darauf hin, dass der demokratische Prozess eingehalten wurde. Gemäss der in der Bundes- und Kantonsverfassung verankerten Gemeindeautonomie können auch ohne ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung Aufgaben übernommen werden, die typische lokale Angelegenheiten betreffen. Zudem handelt es sich im vorliegenden Fall nicht um die Unterstützung oder Bevorzugung eines Restaurationsbetriebs, sondern um die Entschädigung von Privaten für die Einschränkung ihrer Eigentumsrechte, damit ein aus kultureller und sozialer Sicht bedeutender Treffpunkt erhalten bleibt.

Über den Ausgang des Beschwerdeverfahrens wird informiert, sobald der Entscheid des Bezirksrat vorliegt. Bis dahin kann kein Vertrag mit den Grundeigentürmern abgeschlossen werden.

Medienmitteilung