Arrestbegehren
Für die Bewilligung eines Arrestes ist das Gericht am Betreibungsort oder am Ort, wo sich die Gegenstände befinden, zuständig (Art. 272 SchKG).
Das Arrestbegehren kann mündlich oder schriftlich (formlos) gestellt werden. Der Gläubiger hat darin seine Forderung, den Arrestgrund und die Arrestgegenstände zu bezeichnen. Sodann sind die Dokumente beizulegen, mit denen diese drei Elemente glaubhaft gemacht werden (Forderungsurkunden, Auszug aus dem Register der Einwohnerkontrolle mit dem Vermerk «abgemeldet ohne Adressangabe», etc.).