Zivile und gerichtliche Zustellungen

Zustellungen von Erklärungen in zivilrechtlichen Angelegenheiten (§144 – 146 GOG)

Auf Verlangen werden Erklärungen in zivilrechtlichen Angelegenheiten insbesondere Kündigungen, Fristansetzungen, etc., im Kanton Zürich durch das örtlich zuständige Gemeinde-/Stadtammannamt amtlich zugestellt. Grundsätzlich darf die Zustellung der Erklärung nur persönlich an den/die Adressat/in folgen. Im Einvernehmen mit dem/der Gesuchsteller/in kann die Zustellung auch an eine andere Person erfolgen, wenn er oder sie nicht erreichbar ist (§ 145 Abs. 2 GOG), wobei in diesem Fall der Gesuchsteller das Risiko der zivilrechtlichen Wirksamkeit trägt.

Zürcherische Behörden und Amststellen, wie z.B. Steuerämter, Strassenverkehrsamt, Gemeinden, Sozialämter, können ebenfalls amtliche Zustellungen vornehmen lassen (§ 71 Verwaltungsrechtspflegegesetz VRG).

 

Zustellung in gerichtlichen Angelegenheiten (Art. 138 ZPO / § 121 GOG)

Gerichtliche Behörden können mit der Zustellung von Vorladungen, Verfügungen und Entscheiden unter anderem das Gemeinde-/Stadtammannamt im Kanton Zürich (§ 121 GOG) beauftragen. Die Zustellung im Amtskreis erfolgt an den/die Adressat/in persönlich, an eine/n Angestellte/n oder im gleichen Haushalt lebende, mindestens sechzehn Jahre alte Person. Vorbehalten bleiben Anweisungen der gerichtlichen Behörde, eine Urkunde dem/der Adressat/in persönlich zuzustellen.

Zu diesen Zustellaufträgen gehören auch Aufträge, die aufgrund internationaler Rechtshilfe bei den gerichtlichen Behörden eingehen und diese Instanzen dann das Gemeinde-/Stadtammannamt mit der Zustellung beauftragen.