Erneuerungswahlen evang.-ref. Kirchenpflege Zollikon-Zumikon
- 7 Mitglieder und deren Präsidentin/Präsident
Ein allfälliger 2. Wahlgang findet am 27. November 2022 statt.
Gesetzliche Grundlagen
Die Wahlen erfolgen nach den Vorschriften des Gesetzes über die politischen Rechte (GPR) vom 1. September 2003 und der zugehörigen Verordnung über die politischen Rechte (VPR) vom 27. Oktober 2004 sowie Art. 9 des Zusammenarbeitsvertrags und der neuen Kirchgemeindeordnung der evangelisch-reformierten Kirchgemeinde Zollikon-Zumikon vom 15. Mai 2022. Gemäss Art. 5 Abs. 1 der Kirchgemeindeordnung sind auch Mitglieder der Landeskirche, die in der Kirchgemeinde Zollikon-Zumikon über keinen politischen Wohnsitz verfügen, wählbar. Zudem müssen die Mitglieder gemäss Art. 20 Abs. 2 der Kirchenordnung der evangelisch-reformierten Landeskirche des Kantons Zürich vom 17. März 2009 das 18. Altersjahr vollendet haben.
Wahlvorschläge
Auf einem Wahlvorschlag dürfen höchstens so viele wählbare Personen genannt sein, als Stellen zu besetzen sind. Jede Person darf höchstens auf einem der Wahlvorschläge und dort höchstens einmal genannt sein. Die Kandidatin oder der Kandidat muss mit Namen und Vornamen, Geschlecht, Geburtsdatum, Beruf, Adresse und Heimatort auf dem Wahlvorschlag bezeichnet werden. Zusätzlich können der Rufname und der Hinweis, ob die Kandidatin oder der Kandidat der Behörde schon bisher angehört hat, angegeben werden.
Jeder Vorschlag muss von mindestens 15 Stimmberechtigten der Gemeinden unter Angabe von Name, Vorname, Geburtsdatum und Adresse eigenhändig unterzeichnet sein. Diese können ihre Unterschrift nicht zurückziehen. Jede Person kann nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen. Der Wahlvorschlag kann mit einer Kurzbezeichnung versehen werden. In Anwendung von Art. 6 Abs. 2 der Kirchgemeindeordnung der evangelisch-reformierten Kirchgemeinde Zollikon-Zumikon sowie § 48 ff. des Gesetzes über die politischen Rechte (GPR) sind bis spätestens am 1. Juni 2022 Wahlvorschläge beim Gemeinderat Zollikon, Bergstrasse 20, 8702 Zollikon, einzureichen.
Formulare für die Wahlvorschläge sind am Schalter der Gemeinderatskanzlei Zollikon erhältlich oder unten bei "Dokumente" zu finden.
Publikation der Wahlvorschläge
Die Wahlvorschläge werden nach Ablauf der 40-tägigen Frist amtlich publiziert. Werden innert 7 Tagen nach der Publikation weitere, von mindestens 15 Stimmberechtigten unterzeichnete Wahlvorschläge eingereicht bzw. sind innert der ersten Frist bereits mehr Vorschläge als zu wählende Mitglieder eingegangen, so ist die Wahl mit einem leeren Wahlzettel durchzuführen.
Wahl mit gedruckten Wahlvorschlägen
Sind weniger oder gleich viele Personen zur Wahl vorgeschlagen, wie Stellen zu besetzen sind, wird ein amtlicher Wahlzettel mit vorgedruckten Wahlvorschlägen verwendet (Art. 6 Abs. 2 Kirchgemeindeordnung Zollikon-Zumikon). Sind mehr Personen vorgeschlagen, als Stellen zu besetzen sind, wird den Wahlunterlagen ein Beiblatt beigelegt, auf dem Kandidatinnen und Kandidaten aufgeführt werden, für welche innert Frist ein Wahlvorschlag eingereicht wurde.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Anordnung kann wegen Verletzung von Vorschriften über die politischen Rechte und ihre Ausübung innert 5 Tagen, von der Veröffentlichung an gerechnet, schriftlich Stimmrechtsrekurs bei der evang.-ref. Bezirkskirchenpflege Meilen, André Maurer, Präsident, 8706 Meilen, erhoben werden. Die Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten.
Gemeinderat
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Wahlvorschlag evang.-ref. Kirchenpflege (DOCX, 102.83 kB) | Download | 0 | Wahlvorschlag evang.-ref. Kirchenpflege |