Ungerechtfertigte Betreibung - Nichtbekanntgabe
Ist die betriebene Person der Ansicht, dass eine gegen sie eingeleitete Betreibung ungerechtfertigt erfolgte, so kann sie verlangen, dass die betreffende Betreibung Dritten nicht mehr zur Kenntnis gebracht wird. Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein:
- Die betriebene Person hat gegen den Zahlungsbefehl Rechtsvorschlag erhoben;
- seit Zustellung des Zahlungsbefehls sind drei Monate vergangen;
- der vermeintliche Gläubiger hat während der Frist von drei Monaten kein Verfahren zur Beseitigung des Rechtsvorschlags (Rechtsöffnung bzw. Anerkennungsklage) eingeleitet.
Auf Gesuch der betriebenen Person, die nach Zustellung des Zahlungsbefehls Rechtsvorschlag erhoben hat, fordert das Betreibungsamt den/die vermeintlichen Gläubiger/in auf, nachzuweisen, dass ein Verfahren zur Beseitigung des Rechtsvorschlags eingeleitet oder eine Zahlung geleistet wurde.
Kosten: Die betriebene Person (Gesuchsteller/in) hat dem Betreibungsamt pauschal 40 Franken zu bezahlen.
Hier finden Sie Formulare zum Gesuch um Nichtbekanntgabe einer Betreibung an Dritte: Musterformulare (admin.ch); Formulare / Online-Dienste (vgbz.ch)
Grundlage: Art. 8a Abs. 3 lit. d Schuldbetreibungs- und Konkursgesetz (SchKG)